Im Abgasskandal hat das OLG Dresden dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 18. Oktober 2023 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 12 U 2310/22). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug in Gestalt von einem Thermofenster und einer Höhenabschaltung unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind der Kläger daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises hat.
Der Kläger hatte den VW T6 Transporter 2.0 im Februar 2016 als Neufahrzeug zum Preis von rund 47.450 Euro gekauft. Der Transporter ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet und nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassen.
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. eines Thermofensters und einer Höhenabschaltung bei der Abgasreinigung in seinem VW T6 geltend.
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen gescheitert war, sprach das OLG Dresden dem Kläger Schadenersatz zu. In dem VW T6 des Kläger sei unstreitig eine Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verbaut. Dieses bewirke, dass die Abgasrückführung schon bei Temperaturen wie sie in Europa üblich sind, reduziert werde. Eine Funktion, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen verringert, sei unzulässig, machte das OLG deutlich.
Ähnlich verhält es sich mit der Höhenabschaltung. VW habe eingeräumt, dass die Abgasrückführung ab 800 Höhenmetern reduziert wird. 800 Höhenmeter und mehr seien ebenfalls normale Betriebsbedingungen in Europa. Daher handele es sich bei der Höhenabschaltung genauso wie beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so das Gericht.
VW könne aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe er gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. Denn VW habe trotz der unzulässigen Abschalteinrichtungen eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit fehlerhaft bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Frederick Gisevius:
Damit hat VW den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt, denn es kann davon ausgegangen werden, dass er den Kaufvertrag bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. VW kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. "
Das OLG bezifferte den Differenzschaden auf 10 Prozent des Kaufpreises – rund 4.745 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen und der Kläger kann den VW T6 behalten.
„Der BGH hat am 26. Juni 2023 deutlich gemacht, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Diese Rechtsprechung zeigt Wirkung. So haben kürzlich auch die Oberlandesgerichte Hamm und Koblenz Schadenersatz bei einem VW T6 zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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