Unser Urteil: Schadenersatz für T6-Besitzer

VW-Bus Dieselskandal
[field_vorname_nachname] am 05.04.24

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm mit Urteil vom 19. März 2024 Schadenersatz bei einem VW T6 zugesprochen (Az.: I-19 U 497/21). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. „Unser Mandant ist dadurch geschädigt worden und hat nach dem Urteil des OLG Hamm Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Kläger hatte den VW T6 mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im Oktober 2015 gekauft. In dem Fahrzeug war ursprünglich die sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. Diese erkennt anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im realen Straßenverkehr befindet. Das hat dann Einfluss auf die Steuerung der Abgasnachbehandlung.

Das OLG Hamm stellte fest, dass es sich bei der Fahrkurvenerkennung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dies allein reiche nicht aus, um VW eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Allerdings habe VW für das Fahrzeug trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und den Kläger dadurch zumindest fahrlässig geschädigt, so das OLG.

„Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hat VW bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Käufer darf darauf vertrauen. Dieses Vertrauen hat VW durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung enttäuscht. Gemäß der Rechtsprechung des BGH hat unser Mandant daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Das OLG Hamm führte aus, dass eine Abschalteinrichtung vorliegt, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei bei der Fahrkurvenerkennung der Fall, da sie Auswirkungen auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs habe und auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. VW habe dennoch eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum können sich VW dabei nicht berufen, machte das OLG deutlich. Vielmehr habe VW in der erstinstanzlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass „eine generelle Verunsicherung in den Fachabteilungen über die Verwendung von der Fahrkurvenerkennung vorgeherrscht habe“, führte das Gericht weiter aus. Vom Vorliegen eines Verbotsirrtums sei daher nicht auszugehen.

Das OLG Hamm sprach dem Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zu, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Da die Grenzwerte für den Emissionsausstoß auch bei einer deaktivierten Fahrkurvenerkennung eingehalten wurden, sei das Risiko einer behördlichen Betriebsbeschränkung gering gewesen. Daher hielt das OLG Hamm einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises für ausreichend. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Der BGH hat am 26. Juni 2023 deutlich gemacht, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Diese Rechtsprechung zeigt Wirkung. So hat kürzlich auch das OLG Koblenz Schadenersatz bei einem VW T6 zugesprochen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

 

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