Im Abgasskandal hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 9. Februar 2024 Schadenersatz bei einem VW T6 mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen. Das OLG wertete das Thermofenster in dem VW T6 als unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz (Az.: 15 U 1394/22).
Der Dieselmotor des Typs EA 288 ist der Nachfolger des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch beim EA 288 noch nicht erledigt. So hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren von BRÜLLMANN Rechtsanwälte mit Urteil vom 11. Dezember 2023 deutlich gemacht, dass bei einem VW T6 Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bestehen können. Trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit zumindest fahrlässig gehandelt. Mit Urteilen vom 26. Juni 2023 hatte der BGH bereits entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen können.
Dieser Rechtsprechung folgte das OLG Koblenz. Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den VW T6 gebraucht zum Preis von 24.000 Euro gekauft und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.
Abschalteinrichtungen sind unzulässig, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduzieren. Hier bewirke das Thermofenster nach Angaben von VW, dass die Abgasrückführung schon bei Temperaturen unter 12 Grad sukzessive reduziert wird. Damit werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon „unter Bedingungen, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind“ eingeschränkt. Somit sei das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, so das OLG Koblenz.
VW habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt, da davon ausgegangen werden könne, dass sie den Kaufvertrag bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, so das Gericht. VW habe sich schadenersatzpflichtig gemacht und könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, stellte das OLG Koblenz klar. „Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Käufer bei Fahrlässigkeit Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der im Ermessen des Gerichts zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Fahrzeug kann der Käufer anders als bei einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG Koblenz bezifferte den Differenzschaden mit 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 zeigt Wirkung. Insbesondere bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.