Im Abgasskandal hat das OLG Köln mit Urteil vom 13. Juli 2021 dem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-25 U 91/20). Damit hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln bestätigt, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird.
In dem Verfahren ging es um einen VW T5 California 2,0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 189. Der T5 spielte im Abgasskandal lange eine Sonderrolle. Während die Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189 zurückgerufen wurden, nachdem der Abgasskandal im Herbst 2015 aufgeflogen war, blieb der Rückruf für den T5 aus – obwohl der Dieselmotor EA 189 auch bei dem VW-Bus verwendet wurde. Erst Anfang 2020 gab es einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts für einige Modelle des T5. Als Grund führte das KBA allerdings keine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern eine Konformitätsabweichung, die zu einer Überschreitung des Grenzwerts für den Stickoxid-Ausstoß führe, an.
Wie schon das LG Köln kam nun auch das OLG Köln zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 California eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. VW habe den Vorwurf nicht widerlegen können. Dem Argument, dass die Abschalteinrichtung beim VW T5 zwar installiert aber nicht angewendet werde, erteilte das OLG eine klare Absage.
Das LG Köln hatte bereits in erster Instanz festgestellt, dass in dem VW T5 auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet werde. Auch dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das OLG Köln bestätigte nun, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat. In einem vergleichbaren Fall hat auch das LG Wuppertal einem T5-Käufer Schadenersatz zugesprochen.